"Aber sicher ist, dass die Größenordnung die hier im Spiel stand, den Einlagensicherungsfond überfordert hätte"...

Zitat: Josef Ackermann (Deutsche Bank)

 

 

 

 

 

Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Entschädigung!


Dies hat praktische Gründe. Gäbe es einen Rechtsanspruch,
wäre der Fonds eine Versicherung. Es fiele unter anderem
Versicherungssteuer an und das Verfahren würde nicht nur
komplizierter, sondern auch teurer. Deshalb hat der Bankenverband
bei Gründung des Fonds – in enger Abstimmung mit dem
Bundesfinanzministerium und der zuständigen Aufsicht – darauf
verzichtet, einen Rechtsanspruch festzuschreiben.


Quelle: www.bankenverband.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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